AGB

I. Allgemeines

  • Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
  • Entgegenstehende oder von unseren Lieferungs- und Leistungsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
  • Diese Lieferungs- und Leistungsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

II. Angebot, Vertragsschluss, Schriftform

Unsere Angebote sind stets unverbindlich. Nach Bestellung des Bestellers kommt der Vertrag durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Angaben, die vor der Bestellung im Rahmen der Auftragsbearbeitung gemacht werden, insbesondere über Leistungs-, Verbrauchs- oder andere Einzeldaten, sind als Vereinbarungen über die Beschaffenheit unserer Leistungen nur verbindlich, wenn sie von uns mit der Auftragsbestätigung oder auch danach schriftlich als verbindlich bestätigt werden. Eine rechtsverbindliche Annahme eines Angebots gem. § 145 BGB kann durch Auftragsbestätigung innerhalb von 2 Wochen erfolgen

III. Überlassene Unterlagen

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir ein Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist entsprechend Ziff. II annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich herauszugeben.

IV. Preise

  • Unsere Preise gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, ab Lager oder Werk ausschließlich Verpackungs- und Versandkosten (bei Auslandslieferungen unverzollt) sowie zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe.
  • Treten zwischen Vertragsschluss und Lieferung unvorhergesehene Erhöhungen von Material-, Lohn- oder Transportkosten, Steuern oder Abgaben ein, sind wir berechtigt, eine diesen Faktoren entsprechende Preisanpassung vorzunehmen, wenn nicht innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert werden soll.
  • Nimmt der Kunde nach Vertragsschluss Änderungen vor, können wir die Preise entsprechend den durch die Änderung bedingten Mehrkosten anpassen.
  • Sollten sich Lieferverzögerungen aufgrund von Umständen ergeben, die der Besteller zu verantworten hat (z. B. verspätete Fertigstellung von notwendigen Gewerken bauseits), sind wir im Falle von gestiegenen Preisen und/oder zusätzlichen Kosten, (z. B. erhöhte Lagerkosten) berechtigt, die vereinbarten Preise entsprechend anzupassen.
  • Rabatte und Skontoabzüge werden nur nach gesonderter Vereinbarung bzw. Zusage gewährt. Diese Vereinbarungen bzw. Zusagen sind nur für den jeweiligen Einzelauftrag wirksam. Eine Bindung für spätere Aufträge entsteht nicht.
  • Wir sind berechtigt, nach Bestellung eine Anzahlung in Höhe von 50 % des vereinbarten Gesamtpreises zu verlangen sowie nach Lieferung weitere 40 %. Nach erfolgter Abnahme wird der restliche Preis in Höhe von 10 % fällig.

V. Termine und Fristen, Teillieferungen

  • In der Auftragsbestätigung genannte Liefertermine und -fristen werden von uns nach bestem Bemühen eingehalten; sie geben jedoch nur die voraussichtliche und nicht eine fest oder kalendermäßig vereinbarte Lieferzeit wieder, soweit dies nicht anders in schriftlicher Form vereinbart ist.
  • Lieferfristen beginnen keinesfalls vor der vollständigen Klarstellung aller Einzelheiten der gewünschten Ausführung. Die Ausführung von Lieferungen setzt insbesondere die rechtzeitige Beantwortung aller Rückfragen voraus. Werden diese Voraussetzungen aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht erfüllt, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend.
  • Die Frist oder der Termin gilt als eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der Frist bzw. zu dem Termin zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist.
  • Wir sind nur zur Ausführung und Lieferung verpflichtet, wenn der Kunde alle vereinbarten Zahlungen geleistet hat (vgl. IV Ziff. 6). Werden Zahlungen, insbesondere vereinbarte Anzahlungen, verspätet geleistet, verlängern sich alle Lieferfristen entsprechend.
  • Ist die Nichteinhaltung einer Frist oder eines Termins auf höhere Gewalt, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder andere unvorhersehbare, unseren Betrieb betreffende Hindernisse zurückzuführen, die nicht von uns zu vertreten und nach Vertragsschluss eingetreten bzw. uns bekannt geworden sind, so verlängert sich die Frist bzw. der Termin angemessen.
  • Teillieferungen sind in angemessenem Umfang zulässig.

VI. Erfüllungsort, Abnahme

Soweit wir nichts anderes vereinbart haben, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort für unsere Lieferverpflichtung. Bei Vereinbarung eines anderen Erfüllungsortes gilt für Lieferungen, die eine werkvertragliche Abnahme erfordern, folgendes:

  • Der Besteller ist verpflichtet, an einer Vorabnahme im teilfertiggestellten oder fertiggestellten Objekt bzw. bei erfolgter Lieferung oder Teillieferung teilzunehmen. Über die Vorabnahme wird ein Protokoll erstellt.
  • Die endgültige förmliche Abnahme ist innerhalb von vier Wochen nach Fertigstellung des jeweiligen Objektes bzw. vollständiger Lieferung durchzuführen.
  • Der Kunde ist verpflichtet, uns nach Abschluss der Inbetriebnahme die Abnahme zu bescheinigen.
  • Unwesentliche Mängel berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme und grundsätzlich nicht zur Minderung des vereinbarten Preises.
  • Wird keine förmliche Abnahme verlangt oder durchgeführt, gilt die Abnahme spätestens mit Beginn der Benutzung durch den Kunden als erfolgt. Gleiches gilt, wenn der Kunde die Nutzung bereits vor Vorabnahme bzw. förmlicher Abnahme beginnt.

VII. Versand, Gefahrenübergang

  • Der Versand unserer Erzeugnisse erfolgt ab Lager oder Werk auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung geht spätestens mit Verlassen des Lagers oder Werks auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Vorstehendes gilt auch, wenn wir zusätzlich die Montage oder Inbetriebnahme vor Ort übernommen haben.
  • Versicherungen schließen wir nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden ab, der die Kosten hierfür trägt.

VIII. Haftung

  • Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind:

    Schäden wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten). Im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist jedoch die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

    Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, falls wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben.

    sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, wobei einer Pflichtverletzung durch uns eine Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen gleichsteht.

    Schadensersatz wegen Unmöglichkeit oder wegen Unvermögens.

  • Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  • Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

IX. Mängelrügen und Gewährleistung

  • Grundlage unserer Leistung sind die durch den Besteller vollständig und richtig mitgeteilten Maße und sonstigen Angaben, die zur Auftragsdurchführung durch uns notwendig sind. Etwaige Irrtümer des Bestellers können Gewährleistungsrechte nicht auslösen.
  • Die nach §§ 377, 381 Abs. 2 HGB (kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht) vorgeschriebene Mängelrüge ist bei offensichtlichen Mängeln unverzüglich schriftlich zu erheben.
  • Transportschäden sind umgehend bei Eintreffen der Ware beim Besteller schriftlich anzuzeigen und die Schäden mittels Lichtbildern umfassend zu dokumentieren.
  • Im Falle der rechtzeitig erhobenen Mängelrüge kann der Kunde Nacherfüllung nach unserer Wahl (durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache) verlangen. Sind zwei Nacherfüllungsversuche erfolglos (fehlgeschlagene Nacherfüllung) oder verweigern wir die Nacherfüllung oder ist sie unzumutbar, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, den Preis mindern oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
  • Ein Recht zum Rücktritt besteht grundsätzlich nicht für die gesamte Bestellung, wenn durch Austausch eines einzelnen, abtrennbaren Teils der Bestellung ein bestehender Mangel beseitigt werden kann und damit unsere Leistung vollständig mangelfrei ist.
  • Bei Kauf- und Werklieferungsverträgen über vertretbare Sachen wird eine Gewährleistung für bestimmte Eigenschaften, insbesondere dafür, dass die gelieferte Sache für die Zwecke des Kunden geeignet ist, nur übernommen, wenn eine ausdrückliche und schriftliche Vereinbarung hierüber getroffen wurde.
  • Von uns schriftlich bei Vertragsschluss bestätigte Daten über Leistung, Verbrauch etc. sind nur dann eine Vereinbarung über die Beschaffenheit, wenn wir deren Einhaltung ausdrücklich im Vertrag vereinbart haben.
  • Der Kunde ist verpflichtet, uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit für die Nacherfüllung einzuräumen. Bei Störungen und Ausfällen werden wir Servicepersonal innerhalb angemessener Frist entsenden. Wir können jedoch nicht dafür einstehen, dass jederzeit sofort Personal zur Verfügung steht.
  • Unsere Haftung erlischt, wenn der Kunde selbst oder Dritte ohne unsere vorherige Zustimmung Nacharbeiten und Änderungen an unserer Lieferung vorgenommen haben oder wenn von uns nicht gelieferte oder nicht freigegebene Teile verwendet wurden.
  • Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Abnahme. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) oder § 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt oder bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels oder bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie.

X. Zahlungsbedingungen

  • Eine Zahlungsfrist ist nur eingehalten, wenn die Zahlung innerhalb der Frist bei uns eingegangen ist.
  • Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ist der Kunde verpflichtet, uns seine Umsatzsteueridentifikationsnummer anzugeben sowie uns die zur Prüfung der Steuerbefreiung notwendigen sonstigen Angaben zu machen und uns die für den Nachweis der Steuerbefreiung notwendigen Belege zur Verfügung zu stellen. Kommt der Kunde diesen Verpflichtungen nicht rechtzeitig nach, werden wir die Lieferung nicht als steuerbefreit behandeln. Wir sind dann berechtigt, die jeweils anfallende Umsatzsteuer zusätzlich zu berechnen und zu fordern. Soweit wir aufgrund unrichtiger Angaben des Kunden eine Lieferung zu Unrecht als steuerbefreit behandelt haben, hat uns der Kunde von der Steuerschuld freizustellen und alle Mehraufwendungen zu tragen.

XI. Eigentumsvorbehalt

  • Die von uns gelieferten Sachen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Kunden unser Eigentum. Dieser Eigentumsvorbehalt gilt auch bei Wechselzahlungen.
  • Der Kunde ist bis zur vollständigen Bezahlung nicht zur Weiterveräußerung ohne unsere Zustimmung berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm nicht gestattet.
  • Bei der Verbindung der Vorbehaltssache mit anderen nicht uns gehörenden Sachen (Einbau) steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Auftragswertes der Vorbehaltssache zum Wert der übrigen Sachen zum Zeitpunkt der Verbindung zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner schon jetzt darüber einig, dass der Kunde uns im Verhältnis des Auftragswertes der verbundenen Vorbehaltssache zum Wert der übrigen Sachen Miteigentum an der neuen Sache einräumt. Der Besteller ist verpflichtet, uns jederzeit auf Verlangen zur Ermittlung unseres Miteigentumsanteils die erforderlichen Unterlagen offen zu legen. Eine unentgeltliche Verwahrung der in unserem Miteigentum stehenden Sachen für uns durch den Kunden wird schon jetzt vereinbart.
  • Bei Zahlungen im Scheck-Wechsel-Verfahren bleiben unsere Eigentumsvorbehalts- und Sicherungsrechte unberührt und solange bestehen, bis unsere Haftung aus Wechsel oder Scheck geendet hat.
  • Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug mit Forderung aus der Geschäftsverbindung sowie dann, wenn der Kunde in Vermögensverfall gerät, seine Zahlungen einstellt, ein Insolvenzverfahren beantragt wird oder er seine Gläubiger um einen außergerichtlichen Vergleich bittet, können wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und die Sache herausverlangen.
  • Die Deckungsgrenze wird mit 120 % vereinbart. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Unser Eigentumsvorbehalt an einer gelieferten Sache bleibt jedoch stets so lange bestehen, bis unsere Vergütungsforderung für die Lieferung dieser Sache voll erfüllt ist.

XII. Zu übergebende Unterlagen

  • Zum Lieferumfang gehören im Regelfall eine Bedienungsanleitung und/oder Übersichtspläne. Weitergehende Pläne stellen wir nur aufgrund gesonderter Vereinbarung zur Verfügung, zu deren Abschluss wir nicht verpflichtet sind.
  • Bedienungsanleitungen

XIII. Werbung

Der Auftraggeber stimmt mit Vertragsabschluss zu, dass mit dem Projekt (Fotos, Name) öffentlich auf Social Media, Printmedien, Referenzlisten und mündlich geworben werden darf. Stimmt der Auftraggeber dem nicht zu, muss bei Auftragsvergabe ausdrücklich in Schriftform widersprochen werden.

XIV. Aufrechnung- und Zurückbehaltungsrechte

Aufrechungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde darüber hinaus nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

XV. Gerichtsstandsvereinbarung

  • Als ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit unseren Lieferungen und Leistungen wird Passau vereinbart, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne des § 38 Abs. 1 ZPO ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Wir sind jedoch berechtigt, Klage am Sitz des Kunden zu erheben.
  • Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechtes CISG ist ausgeschlossen.

XVI. Sonstiges

Sollte eine Klausel dieser AGB unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der AGB oder des geschlossenen Vertrages in der Gesamtheit nicht berührt.

Moderne Küchentechnik GmbH, Fürstenzell
März 2019